Schnüffel-Center:
Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)
Unsere AGBs richten sich nach den allgemeinen Vorgaben der allgemeinen
Bedingungen der AMÖ und der ALB
1. Beauftragen eines weiteren Frachtführers
2. Zusätzliche Leistungen
3. Kündigung des Vertrages
4. Trinkgelder
5. Erstattung der Umzugskosten
6. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
7. Haftung
8. Elektro- und Installationsarbeiten
9. Aufrechnung
Umzüge- Haushaltsauflösungen- Transporte- Entrümpelungen- Einlagerungen
Möbel, E-Geräte, Hausrat, Bücher
42653 Solingen, Nibelungenstr. 47
Tel.: 0212-312419 o. 212-2333788 Fax: 0212-2309476 Mobil: 0171-3868280
e-Mail: schnueffel-center@t-online.de, Web: www.schnueffel-center.de
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des
Umzuges heranziehen.
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine
Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu
bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss; nicht vorhersehbare Leistungen
und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den
Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung ohne wichtigen
Grund wird eine Rücktrittszahlung von 35% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab
5 Tage vor Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Es wird der
Gesamtbruttopreis in Rechnung gestellt. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden
in diesen Fällen 8 Stunden berechnet.
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen
Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist der diese Stelle an, die vereinbarte
und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den
Möbelspediteur auszuzahlen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, FernsehRadio- und HiFi-Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu
lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der
Möbelspediteur nicht verpflichtet.
Auf Wunsch kann der Absender eine Transportversicherung mit dem Möbelspediteur
abschließen. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung. Schadensmeldungen
werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich innerhalb von einer Woche nach
Umzugstermin mit entsprechenden Rechnungskopien des beschädigten
Umzugsgutes eingereicht werden.
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur
Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
10. Abtretung
11. Missverständnisse
12. Nachprüfung durch den Absender
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
14. Rücktritt vom unterschriebenen Vertrag
15. Lagervertrag
16. Gerichtsstand
17. Vereinbarung deutschen Rechts
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus
dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den
Ersatzberechtigten abzutreten.
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu Ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu
verantworten.
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass
kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen
gelassen wird.
Der Betrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands nach dem Verladen fällig und
in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Bei
Auslandstransporten gelten die Selben Regelungen wie bei Inlandstransporten.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs
zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der
Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.
Ziff. 6.6. DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB
und HGB, insbesondere durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt.
Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei
Monate die eingelagerten Güter durch den Spediteur verkauft werden.
Ansonsten gelten unsere Lagerkunden AGB sowie die Allgemeinen
Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransport (ALB).
Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk die sich vom Absender
beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein
Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
Es gilt deutsches Recht
Haftungsinformationen
Anwendungsbereich
Haftungsgrundsätze
Haftungshöchstbetrag
Wertersatz
Haftungsausschluss
Besondere Haftungsausschlussgründe
Wertpapieren oder Urkunden
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem
Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von
Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben
Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen
Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zu Erfüllung des Vertrages
benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des
Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der
Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzugs
zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen,
und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in
diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust
des Gutes zu zahlen wäre.
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am
Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des
Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem
Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der
Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt
sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der
Schadensfeststellung zu ersetzten.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Leihfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur
auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden
konnte (unabwendbares Ereignis).
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die
Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Endladestelle nicht entspricht, sofern der
Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher
Außervertragliche Ansprüche
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Haftung der Leute
Ausführender Möbelspediteur
Haftungsvereinbarung
Transportversicherung
hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost,
inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in
den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der
Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die
besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet
hat.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den
Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der
Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist
gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf
die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden eintreten
werde, gehandelt hat
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender
Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der
durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der
Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend
machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute
des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die
Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen
Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich
vorgeschriebene Haftung zu vereinbaren.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen
Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Gefährliches Umzugsgut
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen
oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem
Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur
spätestens am Tag nach der Ablieferung an.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem
Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt
werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen auf keinen Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger
dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach
Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie, um den
Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der
vorgesehenen Frist erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit
Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es
nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender
verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist,
die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive
Stoffe etc.)